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Hausverwaltung in Walldürn

Seit Januar 2007 betreue ich Liegenschaften im Neckar-Odenwald-Kreis und dem angrenzenden bayrischen Land, die zeitnah für mich erreichbar sind. Dies ist wichtig, damit in Notfällen eine schnelle Bearbeitung gewährleistet ist, aber auch regelmäßig vor Ort sein kann. Ich verwalte Ihr Objekt persönlich & individuell nach Ihren Wünschen und Bedürfnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Lage.

Mein Dienstleistungsbereich betrifft nur die Verwaltertätigkeit. Ich bin nicht noch als Makler, Hausmeister- und Reinigungsservice oder Baubetrieb tätig. Somit kann ich mich völlig unabhängig und neutral auf die Bedürfnisse der Eigentümer konzentrieren. Eine persönliche und umfängliche Verwaltung ist mir wichtig. Ich bin da, wenn Sie mich brauchen.


Alexandra Linemann


Büro-Hunde Amy und Spiky

Unsere Leistungen

Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere §§27 und 28, aus den Regelungen in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung sowie aus dem Inhalt des Verwaltervertrages.


  1. Einmal jährlich, nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, die Jahresendabrechnung zu erstellen, eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Wohnungseigentümer unter Einhaltung der gesetzlichen, ersatzweise der in der Teilungserklärung vorgesehene Frist, an die dem Verwalter zuletzt genannten Anschrift.
  2. Der ordentlichen Eigentümerversammlung die Abrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr sowie den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Die Beschlüsse der Versammlung zu protokollieren und jedem Eigentümer eine Protokollabschrift zu übersenden. Ist von der Gemeinschaft ein ordentlicher Beirat bestellt worden, so müssen zumindest der Beiratsvorsitzende sowie sein Stellvertreter die Niederschrift unterzeichnen. Die Gewährung des Rechts auf Einsichtsnahme bleibt davon unberührt.
  4. Beschlussprotokolle ordentlich aufzubewahren. Hinsichtlich der Aufbewahrung der übrigen Unterlagen gelten die Aufbewahrungspflichten des Handels- u. Steuerrechts. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die übrigen Unterlagen der laufenden Verwaltung vernichtet werden.
  5. Führen einer Beschluss-Sammlung gem. §24 Abs. 7 WEG
  6. Für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und dazu ggf. Hilfskräfte einzusetzen (vgl. Nr. 13).
  7. Für die ordnungsgemäße, laufende Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen und in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  8. Gemeinschaftliche Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten sowie vom Vermögen anderer Eigentümergemeinschaften.
  9. Die angesammelte Instandhaltungsrücklage getrennt vom laufenden Bewirtschaftungskonto verzinslich anzulegen. Diese Instandhaltungsrücklage kann vom Verwalter zur Abdeckung kurzfristiger Liquiditätsengpässe auf dem Bewirtschaftungskonto in Anspruch genommen werden.
  10. Lasten- u. Kostenbeiträge (Hausgeld) sowie sonstige Zahlungen einzufordern, in Empfang zu nehmen und zu verbuchen
  11. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
  12. Objektbezogenen Sach- und Haftpflichtversicherungen im erforderlichen Umfang abzuschließen und bei Eintritt eines Versicherungsfalls für die Eigentümergemeinschaft sachdienliche Erklärungen abzugeben und notwendige Handlungen, z.B. Schadensminderung, vorzunehmen.
  13. Die Dienste von Hilfskräften – Hausmeister, Putzfrauen, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte, Heizkostenabrechnungsfirmen, Handwerker u.a. – in erforderlichem Umfang zur Erfüllung der Verwaltertätigkeit in Anspruch zu nehmen.
  14. Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, erforderlichen Gebrauchsgegenstände- z.B. für Hausmeister, Gartengeräte usw. – sowie Versorgungsgüter, z.B. Heizmaterial beschaffen.
  15. Alle sonst im Rahmen der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Verträge (z.b. Heizungswartung) abzuschließen.
  16. Die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie die Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen.

A. Allgemeine Verwaltung

  1. Vertretung des Eigentümers in allen die Mietverwaltung betreffenden Angelegenheiten.
  2. Führen des notwendigen Schriftverkehrs.
  3. Führen aller notwendigen Verhandlungen mit Mietern, Pächtern und Dritten zur Wahrnehmung und Erhaltung der dem Eigentümer zustehenden Vermieterrechte.
  4. Verhandeln mit Behörden und Dritten.
  5. Vermietung von frei werdenden Wohnungen. Abschließen der erforderlichen Mietverträge.
  6. Kündigen von Mietverträgen auf Grundlage spezieller Vollmachten.
  7. Durchführung der Hausordnung, ggf. Zwangsweise und bei Bedarf unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
  8. Übergeben der Wohnung an neue Mieter.
  9. Auswählen, Einarbeiten und Überwachen eines Hausmeisters wenn erforderlich.
  10. Durchführung von Mieterhöhungsverlangen nach Beauftragung durch den Eigentümer.
  11. Übertragung der Prozessvollmacht an Rechtsanwälte im Falle eines gerichtlichen Vorgehens gegen Mieter oder Dritte.
  12. Unterrichtung des Eigentümers über wichtige Vorgänge durch Kopien des Schriftwechsels.


B. Kaufmännische Betreuung

  1. Die Verwaltung legt bei der Sparkasse ein Mietkonto, lautend auf den Namen des Eigentümers, an.
  2. Einziehen der Grundmieten, Neben- und Betriebskosten im Bankeinzugsverfahren und Verbuchung der Beiträge.
    a. Überwachen der pünktlichen Mietzahlungen.
    b. Mahnung säumiger Mieter.
  3. Beauftragen von Rechtsanwälten mit der Beitreibung von Mietgeldern nach erfolglosem Mahnverfahren.
  4. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Verwaltung sofort anzuzeigen, wenn Mieten oder sonstige das Haus betreffende Zahlungen unmittelbar bei ihm eingehen oder von ihm geleistet werden.
  5. Die Verwaltung übernimmt hinsichtlich der Geldverwaltung die Pflicht, alle im Rahmen der Mietverwaltung eingehende Gelder als Fremdgeld streng getrennt zu halten von ihrem Eigengeld.
  6. Zahlen sämtlicher das Mietobjekt betreffender Steuern, Gebühren und Abgaben sowie Zins- und Tilgungsleistungen aus Schuldverhältnissen, die auf dem Mietobjekt ruhen, Handwerkerrechnungen und sonstiger Aufwendungen für das Haus aus dem Mietkonto, soweit die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig der Verwaltung vorliegen und ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen. Prüfen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von Rechnungen und Gebührenbescheiden.
  7. Erfassen aller Einnahmen und ausgaben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung.
  8. Jährliche Kostenzusammenstellung für die Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung durch die Wärmedienste.
  9. Jährliche Betriebskostenabrechnung mit den Mietern.
  10. Jährliche Berichterstattung über das erwirtschaftete Ergebnis sowie regelmäßige Abschlagszahlungen in festzulegenden Turnus nach Liquidität auf dem Mietkonto.
  11. Festlegen und Überwachen von Mietkautionen.
  12. Information des Eigentümers bei zu erwartender Kontounterdeckung.
  13. Aufnahme des Objektes in den bestehenden Rahmenvertrag der Verwaltung mit der Versicherung für die Gebäude- sowie die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung mit dem Ziel, günstigere Prämien bei mindestens gleichem Versicherungsschutz zu erhalten und der Maßgabe, dass sich diese Leistungen keinesfalls verschlechtern dürfen zum nächstmöglichen Termin, wenn vom Eigentümer gewünscht.
  14. Herausgabe von Zwischeninformationen an den Eigentümer durch zusammengefasste Daten über Miet- und Kontenentwicklung bei Bedarf.
  15. Bericht über Mietpreisentwicklung im Umfeld des Mietobjektes bei Bedarf.


C. Technische Betreuung

  1. Veranlassen notwendiger Instandhaltungen, um die Funktionsfähigkeit des Gebäudes und des vermieteten Wohnraumes zu erhalten im Einvernehmen mit dem Eigentümer.
  2. Durchführung von abnahmen bei Wohnungsräumung und Erstellung eines Übergabeprotokolls.

Als Eigentümer und Vermieter sind Sie verpflichtet, nach jedem Wirtschaftsjahr, mit Ihrem Mieter abzurechnen, sofern Sie dies im Mietvertrag vereinbart haben. Dies ist oft keine leichte Aufgabe.


Gerne übernehmen wir die Erstellung der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung nach den gesetzlichen Vorlagen. Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung und lassen Sie sich ein Angebot geben.

News

Januar 2019: Gewerbeerlaubnis gemäß §34 c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) durch Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis erteilt.

01. Juli 2017: Ich arbeite mit neuester Software, um Ihnen den bestmöglichen Service zu ermöglichen und jederzeit den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Aus diesem Grund ist eine Softwareumstellung auf den neuesten Standart nötig. Ab sofort arbeite ich mit der professionellen Software für die Wohnungswirtschaft "Win-CASA PRO 2018".

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